Seit der Gründung gestalten die Menschen aus der Region die Geschicke unserer Bank aktiv mit. Erfahren Sie mehr über die Organe und Gremien Ihrer Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG und die Menschen darin.
Unsere Organe und Gremien
Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung
Liebe Mitglieder,
alle vier Jahre werden unsere Vertreter neu gewählt. Im Jahr 2024 ist es wieder soweit und dieses Gremium stellt sich neu auf. Es ist das wichtigste Gremium unserer Genossenschaft und vertritt die Interessen aller Mitglieder.
Es freut uns, wenn Sie als Mitglied unserer Genossenschaftsbank Ihr Mitbestimmungsrecht nutzen, Ihre Stimme abgeben und sich somit an der Wahl beteiligen. Das Vertretergremium ist für unsere Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG von großer Bedeutung. Deshalb ist Ihre Teilnahme an der Wahl sehr wichtig.
Um Ihnen eine einfache und bequeme Stimmabgabe zu ermöglichen, haben wir für Sie ein Online-Wahlportal eingerichtet. In einem passwortgeschützten Bereich auf unserer Website können Sie im Zeitraum vom 04.03.2024 ab 08:00 Uhr bis zum 08.03.2024 um 23:59 Uhr Ihre Stimme abgeben.
Die Wahl wird in Form einer Listenwahl durchgeführt. Die Liste der Vertreter können Sie über das Wahlportal einsehen. Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Liste in unseren Filialen einzusehen. Gehen Sie hier bitte auf unsere Mitarbeitenden am Service zu.
Ihre persönliche Zugangsdaten für die Online-Stimmabgabe zur Vertreterwahl 2024 der Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG finden Sie in Ihrem Postfach im OnlineBanking unter „Nachrichten“.
Falls Sie Unterstützung bei der Wahl benötigen oder Fragen zur Nutzung der Plattform haben, dürfen Sie sich gerne an unser KundenServiceCenter (Tel.: 07563 1803-0) oder an unsere Mitarbeitenden vor Ort wenden.
Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme und darauf, gemeinsam mit Ihnen die Zukunft unserer Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG zu gestalten. Vielen Dank für Ihre Teilnahme.
Mit freundlichen Grüßen
der Vorstand
Ihrer Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG
Bekanntmachung zur Wahl der Vertreterversammlung
Nachdem in der Woche vom 4. bis 8. März 2024 die Wahl des Vertretergremiums ordnungsmäßig durchgeführt worden ist, geben wir bekannt, dass die Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter gemäß § 43a Abs. 6 des Genossenschaftsgesetzes ab heute für die Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen unserer Bank und Zweigstellen während der üblichen Geschäftszeit zur Einsicht durch die Mitglieder ausliegt. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen.
Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG
Leutkirch, 13.03.2024
Sabine Dinser
Vorsitzende des Wahlausschusses
Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl (§ 5 der Wahlordnung)
Homepage: vbao.de/vertreterwahl
Bekanntmachung zur Wahl des Vertretergremiums
Die Vertreterwahl der Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG findet in der Woche vom 4. – 8. März 2024 statt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder unserer Bank, die bis zum heutigen Tag in die Liste der Mitglieder beim Genossenschaftsregister eingetragen sind; minderjährige Mitglieder üben ihr Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Abgeben können die Mitglieder ihre Stimmen über das Wahlportal unter vbao.de/vertreterwahl. Die Zugangsdaten dazu werden den Mitgliedern im OnlineBanking bereitgestellt. Mitglieder ohne OnlineBanking-Zugang erhalten die Zugangsdaten für die Wahl per Post.
Zur Wahl steht die vom Wahlausschuss aufgestellte Liste, nachdem keine weiteren Listen eingereicht wurden. Die Wahlliste inkl. Wahlordnung liegen zusätzlich bis zum Wahltag während der üblichen Geschäftszeit in den Geschäftsräumen unserer Bank zur Einsicht durch die Mitglieder aus.
Die Wahl erfolgt durch die Stimmabgabe, die über das Wahlportal der Firma POLYAS GmbH im Wahlzeitraum abgegeben werden.
Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG
Leutkirch im Allgäu, 19. Februar 2024
Sabine Dinser
Vorsitzende des Wahlausschusses
Bekanntmachung zur Wahl unseres Vertretergremiums
Die vom Wahlausschuss unserer Bank aufgestellte Wahlliste des Vertretergremiums liegt zusammen mit der Wahlordnung ab heute für die Dauer von vier Wochen in den Geschäftsräumen der Bank, ihrer Niederlassungen und Zweigstellen während der üblichen Geschäftszeit zur Einsicht durch die Mitglieder aus. Diese Wahlliste enthält die Namen der Kandidaten für die Wahl unseres Vertretergremiums.
Weitere Listen können von den Mitgliedern gem. § 4 der Wahlordnung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung, also bis einschließlich 16.02.2024, bei uns eingereicht werden. Diese Listen müssen 278 wählbare Vertreter sowie fünf wählbare Ersatzvertreter enthalten und gem. § 3 Abs. (1) der Wahlordnung von mindestens 150 Mitgliedern der Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG unterzeichnet sein.
Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG
Leutkirch im Allgäu, 05.02.2024
Sabine Dinser
Vorsitzende des Wahlausschusses
Zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung am 12.06.2023
Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl)
§ 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter
(1) Gemäß § 26c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je volle 200 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 sinkt.
§ 2 Wahlausschuss
(1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus 1 Mitglied des Vorstands, aus 4 Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung gewählt; sie müssen die Voraussetzungen des § 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl, der in den Ausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss, die Zahl, der von Vorstand und Aufsichtsrat benannten Mitglieder übersteigen. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. § 25 Abs. 3 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Wahrnehmung der in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 genannten Aufgaben kann der Wahlausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
§ 3 Wahllisten
(1) Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten (Vertreter und Ersatzvertreter) für die Vertreterversammlung auf (Wahlliste). Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft an den Wahlausschuss eingereicht werden; dafür bedarf es mindestens der Unterschrift von 150 Mitgliedern. In jeder Wahlliste sind die Kandidaten in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mai-Adressen aufzuführen. Eine Liste kann nur berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ein Mitglied kann nur auf einer Liste kandidieren.
(3) Die Kandidaten sollen von ihrer beabsichtigten Aufstellung rechtzeitig benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung der Kandidaten kann im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.
§ 4 Auslegung der Wahlliste
Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle für die Dauer von vier Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder seinem Stellvertreter in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung eingereicht werden können; vorher eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden. Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser für die Restdauer der Frist nach Satz 1 auszulegen. Das Auslegen weiterer Listen ist nicht bekannt zu machen.
§ 5 Ort und Zeit der Wahl, Art der Stimmabgabe
Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit sowie die Art der Stimmabgabe (im Wahlraum, durch Briefwahl oder durch Online-Vertreterwahl) zu bestimmen, eine Kombination mehrerer Arten der Stimmabgabe ist möglich. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder sein Stellvertreter hat dies in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen.
§ 6 Stimmabgabe
(1) Die Wahl findet geheim, mittels papierhaftem oder elektronischem Stimmzettel statt.
(2) Steht nur eine Liste zur Wahl, so wird in der Weise abgestimmt, dass jeder Wähler seine Stimme durch "Ja" oder "Nein" auf dem Stimmzettel abgibt. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.
(3) Sind mehrere Listen eingereicht, so bezeichnet jeder Wähler auf dem Stimmzettel die Nummer der Liste, der er seine Stimme geben will; anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.
§ 6a Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
(1) Hat der Wahlausschuss die Briefwahl bestimmt, gelten für die Briefwahl die Absätze 2 bis 5.
(2) Jedes Mitglied kann seine Stimme durch Briefwahl abgeben. Dem Mitglied wird auf sein Verlangen, im Fall der ausschließlichen Briefwahl unaufgefordert,
a) der Stimmzettel und ein Wahlumschlag,
b) eine vorgedruckte, von dem Mitglied unter Angabe von Name und Anschrift abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlausschuss zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, sowie
c) ein größerer Freiumschlag (Wahlbrief), der die Anschrift des Wahlausschusses sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
ausgehändigt oder übersendet. Der Wahlausschuss veranlasst, dass die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste vermerkt wird.
(3) Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass das Mitglied
a) den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den zugehörigen Wahlumschlag verschließt;
b) die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
c) den Wahlbrief so rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet oder übergibt, dass er innerhalb der vom Wahlausschuss nach § 5 bestimmten Zeit vorliegt.
Im Übrigen gilt § 6.
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben öffnet ein Mitglied des Wahlausschusses in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne. Im Übrigen gilt § 7.
(5) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlausschuss mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Zugangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
(6) Sämtliche Wahlbriefe sind für die Amtszeit der durch die betreffende Wahl gewählten Vertreter aufzubewahren.
§ 6b Elektronisches Wahlverfahren (Online-Vertreterwahl)
(1) Hat der Wahlausschuss die Online-Vertreterwahl bestimmt, gelten für die Online-Vertreterwahl die folgenden Regelungen.
(2) Jedes Mitglied kann seine Stimme in elektronischer Form durch Übermittlung eines elektronischen Stimmzettels abgeben. Hierzu werden dem Mitglied auf sein Verlangen, im Fall der ausschließlichen Online-Vertreterwahl unaufgefordert, die erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschreiben mit Verfahrensbeschreibung der Online-Vertreterwahl und Hinweise auf die zur Authentifizierung erforderlichen Informationen) übermittelt. Der Wahlausschuss veranlasst, dass die Übermittlung in der Wählerliste vermerkt wird.
(3) Die elektronische Stimmabgabe ist nur nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Mitglieds am Online-Wahlprodukt möglich. Dies erfolgt gemäß der Verfahrensbeschreibung der Online-Vertreterwahl nach Abs. 2.
(4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert werden. Eine Übermittlung des elektronischen Stimmzettels ist erst nach Bestätigung der Eingabe durch das Mitglied möglich (endgültige Stimmabgabe). Die erfolgreiche Übermittlung (Speicherung des elektronischen Stimmzettels in der elektronischen Urne) wird dem Mitglied auf dem zur Durchführung der Wahl genutzten Endgerät angezeigt. Mit der Anzeige gilt die Stimmabgabe als vollzogen. Im Übrigen gilt § 6.
(5) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Auszählungsergebnis wird durch einen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses unterzeichneten Ausdruck des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss festgestellt. Der Auszählungsprozess muss reproduzierbar sein, insbesondere um die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung nachprüfen zu können. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.
§ 6c Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/das Online-Wahlprodukt
(1) Die Wahlgrundsätze gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 GenG müssen durch die Online-Vertreterwahl jederzeit eingehalten werden. Insbesondere muss sichergestellt sein,
a) dass jedes Mitglied sein Stimmrecht nur einmal ausüben kann;
b) dass die Speicherung der endgültigen Stimmabgabe in der elektronischen Urne anonymisiert und so erfolgt, dass eine Nachvollziehbarkeit der Reihenfolge des Stimmeingangs ausgeschlossen ist;
c) dass keine Speicherung des elektronischen Stimmzettels auf dem zur Eingabe benutzten Endgerät erfolgt bzw. sonstige Rückschlüsse auf das Abstimmverhalten möglich sind und
d) dass eine Veränderung des elektronischen Stimmzettels nach der Übermittlung ausgeschlossen ist.
Weitere Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
(2) Das zur Durchführung der elektronischen Wahl eingesetzte Online-Wahlprodukt muss dem jeweiligen Stand der Technik genügen, insbesondere den entsprechenden Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Online-Wahlprodukt muss insbesondere durch geeignete technische Maßnahmen gewährleisten,
a) dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eingesetzter Technik keine Stimmdaten unwiederbringlich verloren gehen;
b) dass das Übertragungsverfahren der Stimmdaten vor Ausspäh- und Entschlüsselungsversuchen geschützt ist;
c) dass die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Mitglieds sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Urne so gestaltet sind, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung der Stimmdaten zum Mitglied möglich ist;
d) dass die Übermittlung der Stimmdaten Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgt und
e) dass bei der Übermittlung und Verarbeitung der Stimmdaten gewährleistet ist, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmdaten möglich ist.
(3) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/das Online-Wahlprodukt eingehalten werden. Der Dienstleister, der der Genossenschaft das Online-Wahlprodukt zur Verfügung gestellt hat, hat dem Wahlausschuss nach Durchführung der Wahl ein Protokoll auszuhändigen, in dem der Dienstleister bestätigt, dass das Wahlverfahren technisch ordnungsgemäß erfolgte und den Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügte.
§ 6d Störung der Online-Vertreterwahl
(1) Störungen der Online-Vertreterwahl werden wie folgt behandelt:
a) Störungen, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der Stimmdaten behoben werden können und bei denen eine Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, können durch den Wahlausschuss ohne Unterbrechung der Wahl behoben werden.
b) Störungen, bei denen die nach Buchst. a) beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden können, führen zur Unterbrechung der Wahl. Können die beschriebenen Gefahren im Anschluss behoben werden, kann die Wahl fortgesetzt werden. Ist dies mit vertretbarem Zeitaufwand nicht möglich, wird die Vertreterwahl insgesamt durch den Wahlausschuss endgültig abgebrochen.
(2) Störungen und Maßnahmen sind durch den Wahlausschuss in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 4 zu vermerken.
§ 7 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl findet unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. Eine Delegation auf Mitarbeiter und/oder Mitglieder der Genossenschaft (Wahlhelfer) ist zulässig.
(2) Sofern für die gewählte Art der Stimmabgabe in den vorstehenden Normen nichts anderes normiert ist, sind für die Wahl vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu verschließende Urnen zu verwenden. Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben werden die Urnen von einem Mitglied des Wahlausschusses in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses geöffnet und von diesen die Stimmzählung gemeinsam vorgenommen.
(3) Jedes Mitglied darf sein Wahlrecht nur einmal und grundsätzlich nur persönlich ausüben, unbeschadet der Vertretungsregelungen in § 26d der Satzung.
§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 tätigen Mitglieder des Wahlausschusses haben das Ergebnis der Vertreterwahl festzustellen.
(2) Stand nur eine Liste zur Wahl, ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine neue Wahl statt; auch für diese gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung.
(3) Standen mehrere Listen zur Wahl, gilt der Grundsatz der Verhältniswahl (d'Hondt'sches System) wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfällt, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter gezogene Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. § 25 Abs. 2 BetrVG findet entsprechende Anwendung.
(4) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen. Abschriften sind allen Mitgliedern des Wahlausschusses von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu übersenden.
§ 9 Annahme der Wahl
(1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich von ihrer Wahl in Textform zu benachrichtigen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter; die Benachrichtigung kann auch im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.
(2) Lehnt ein Gewählter innerhalb der ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.
(3) Der Wahlausschuss hat festzustellen,
a) wer die Wahl als Vertreter und Ersatzvertreter angenommen hat,
b) ob und wann eine neue Vertreterversammlung gemäß § 26f der Satzung zustande gekommen ist.
(4) Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift anzufertigen; es gilt § 8 Abs. 4.
§ 10 Bekanntmachung der gewählten Vertreter
Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen, nachdem der Wahlausschuss die Feststellungen nach § 9 Abs. 3 getroffen hat. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
§ 11 Auslegung der Wahlordnung, Bereitstellung im Internet
Die Wahlordnung ist im Wahlzeitraum in dem Wahllokal auszulegen, bei Durchführung der Briefwahl oder der Online-Vertreterwahl ist die Wahlordnung auf der Internetseite der Genossenschaft zur Einsichtnahme bereitzustellen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder Aushändigung der Wahlordnung.
§ 12 Verschmelzung
(1) Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft nach deren Wahlordnung. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist der Mitgliederbestand der übertragenden Genossenschaft am Stichtag der Schlussbilanz maßgeblich.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
(4) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
§ 13 Wahlanfechtung
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Auslegefrist (§ 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. § 51 GenG bleibt unberührt.
§ 14 Inkrafttreten der Wahlordnung
Die Änderung der Wahlordnung bedarf gemäß § 43a Abs. 4 GenG der Beschlussfassung der Generalversammlung/Vertreterversammlung, die Änderung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft, soweit der Beschluss nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Vorstand
Wir führen zum Erfolg
Der Vorstand Ihrer Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt wurden. Sie leiten die Bank eigenverantwortlich, vertreten sie nach außen und führen die Geschäfte. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern der Bank zur Rechenschaft verpflichtet.
Josef Hodrus (Vorstandssprecher) und Werner Mayer (Vorstandsmitglied)
Aufsichtsrat
Wir kontrollieren den Erfolg
Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung gewählt. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und kontrolliert die Geschäftsergebnisse. Der Aufsichtsrat prüft zudem den Jahresabschluss und berichtet einmal jährlich in der Vertreterversammlung über diese Prüfung.
Vertreterversammlung
Gleiches Stimmrecht für alle Mitglieder
Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Mitglieder ihre Rechte in einer Vertreterversammlung wahrnehmen. Hierzu wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte eine bestimmte Zahl von Personen, die ihre Interessen in der Vertreterversammlung vertreten. Bei der Vertreterwahl haben alle Mitglieder eine Stimme – unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. Die Vertreter werden grundsätzlich für vier Jahre gewählt.
Aufgaben der Vertreterversammlung
Vorstand und Aufsichtsrat legen vor der Vertreterversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Vertreterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt, wie der Jahresüberschuss verwendet werden soll. Außerdem entscheidet sie über die Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Der Aufsichtsrat wird aus ihrer Mitte gewählt.