Kann Schenken rückgängig gemacht werden?
Prinzipiell gilt: Geschenkt ist geschenkt und kann nicht zurückverlangt werden. Eine Schenkung sollte aus diesem Grund gut überlegt sein. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Beschenkten in Streit geraten, haben Sie grundsätzlich keine Möglichkeit, die Schenkung rückgängig zu machen. Wer seine Schenkung an bestimmte Auflagen knüpfen möchte, der braucht dazu einen notariellen Vertrag, um gegebenenfalls Ansprüche stellen zu können. Wenn beispielsweise der Enkel vom Großvater eine wertvolle Münzsammlung geschenkt bekommt, kann in einem Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Sammlung zu Lebzeiten des Großvaters nicht veräußert werden darf.
Gesetzlich geregelt ist, dass unentgeltliche Zuwendungen zurückverlangt werden können, wenn der Schenkende sich nachweislich in einer Notlage befindet, weil er seinen Unterhalt nicht bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann. Dieser Anspruch kann bis maximal zehn Jahre nach seiner Entstehung und gegebenenfalls auch von einem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.