Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erbe
Viele gehen davon aus, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die gesetzlichen Alleinerben sind. Das ist aber nicht der Fall. In der Regel erben sie neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil des Ehegatten zusätzlich um ein Viertel. Gleiches gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Pflichtteil
Ehepartnern, Eltern, Kindern, Enkeln und weiteren Abkömmlingen des Erblassers steht der sogenannte Pflichtteil zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zugrunde gelegt.
Erbschaft ausschlagen
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft und dem Grund der Berufung ausschlagen, indem er die Ausschlagung beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt. Für die öffentliche Beglaubigung ist in der Regel ein Notar zuständig. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.